Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

Empfehlungen zur Anfertigung der Schriftlichen Arbeit

Beim Anfertigen der Arbeit können Ihnen die ausführlichen Empfehlungen zur Erstellung der schriftlichen Arbeit, erarbeitet vom Kollegium der Ausbilderinnen und Ausbilder und genehmigt vom Seminarrat, behilflich sein.

Rechtsgrundlagen

Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 29. November 2004

„Die schriftliche Arbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema be-stimmten pädagogischen Probleme, auch mit ihren Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht, zu erfassen und aufgrund erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen einen Vorschlag für die pädagogische Problemlösung zu erarbeiten.“ (§46)

Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG – UVO) vom 16. März 2005

„In der schriftlichen Arbeit nach § 46 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentieren, dass sie in der Lage ist, schulprakti-sche Erfahrungen, pädagogische Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen der Schulgestaltung und des Schulprogramms und die Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern und bestimmter Sachverhalte im Stil einer pädagogischen Fachveröffentlichung nach den Kriterien Selbstständigkeit, Praxis-bezug, Praktikabilität und Alltagstauglichkeit anzuwenden und zu reflektieren. Die Bearbeitung des Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) bedarf der Zustim-mung der Leitung des Studienseminars.“ (§47,1)

Der § 47 HLbG-UVO regelt weiter (2) Beratung der Wahl und Eingrenzung des Themas (3) Terminierung (4) Umfang und Versicherung (5) Formalia und Fristen (6) Bewertung und Zulassungsbedingungen zur Zweiten Staatsprüfung

Zur Anfertigung der Schriftlichen Arbeit gibt es das hessenweit installierte unbewertete Pflichtmodul mit einem Workload von 60 Stunden (2 ects-Punkte): Dokumentation und Reflexion pädagogischer Problemstellungen.

Aspekte zur Themenfindung und -eingrenzung

Idealtypisch kann eine Themenfindung folgenden Weg gehen: Allgemeine Orientierung an Ausbildungsinhalten - Eingrenzung durch Praxisbezug - Konkretisierung durch Problemstellung - Themenstellung.

Dabei ist zu beachten:

  • Die Problemstellung wird im Rückgriff auf erziehungs- und gesellschaftswissen-schaftliche und/ oder fachdidaktische und fachmethodische Erkenntnisse (aus der Fachliteratur) erörtert.
  • Aus der Diskussion werden Lösungsmöglichkeiten für das Problem entwickelt.
  • Ein begründet gewählter Lösungsvorschlag muss überprüfbar sein und praktisch erprobt werden. Das heißt: Probleme und Lösungen stehen im Kontext schulprakti-scher Erfahrungen. Sie sind differenziert darzustellen.
  • Aspekte, die für die Argumentation wesentlich sind, sollen aussagekräftig belegt bzw. dokumentiert sein.
  • Der Schluss der Arbeit sollte Konsequenzen für die Weiterarbeit entwickeln, als be-gründete Folge der Ergebnisse.
  • Die Arbeit sollte die Möglichkeit bieten, inhaltlich und formal für künftige Aus- und Fortbildungssituationen genutzt zu werden. (`Formal` heißt u.a., dass alle perso-nenbezogenen Angaben anonymisiert sind, ggf. Klärung der Rechte für eine Veröffentlichung.)
  • Die Arbeit muss den inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine wissenschaft-liche Hausarbeit genügen.
  • Die Bewertung wird berücksichtigen, ob
    • eine klare, problemorientierte Fragestellung aus der Praxis bearbeitet ist,
    • die wissenschaftsorientierte Erörterung stimmig ist,
    • die ausgewählten und angewandten praktischen Verfahren zur Bearbeitung der Fragestellung schlüssig sind,
    • das Ergebnis in der Retrospektive auf die Ausgangsfrage bezogen und richtig gedeutet ist und plausible Schlüsse für die Weiterarbeit gezogen wurden,
  • die formalen Anforderungen erfüllt sind (Umfang, Layout, sprachliche, stilistische, orthographische Richtigkeit, korrektes Zitieren anderer Quellen).
Themenwahl und Meldung

Zur Themenauswahl und endgültigen Eingrenzung erhalten die LiV eine Beratung durch eine betreuende Ausbilderin oder einen betreuenden Ausbilder, die bzw. den ihnen die Leitung des Studienseminars auf ihren Vorschlag hin zuteilt(dazu folgendes Formblatt). Diese/r berät bei der Wahl, Eingrenzung und Anfertigung der schriftlichen Arbeit. Die Betreuung konzentriert sich auf die Eingrenzung des Themas im Hinblick auf seine Bearbeitung und Darstellung im zugelassenen Rahmen sowie auf die Gliederung der Arbeit. Das Thema der schriftlichen Arbeit muss spätestens drei Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festliegen, also zum 1. November bzw. 1. Mai. Die Formulierung wird von der betreuenden Ausbilderin bzw. dem betreuenden Ausbilder auf dem Formblatt bestätigt.

Hinweis: Schriftliche Arbeiten können grundsätzlich nur im eigenen Lehramt geschrieben werden. Ist die Ausbildungsschule eine kooperative Gesamtschule, kann in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Seminarleitung von dieser Vorgabe abgewichen werden.

Formale Hinweise
  • Im Umfang soll die Arbeit 20 Seiten nicht unter- und 30 Seiten nicht überschreiten, mit Anhang darf sie höchstens 40 Seiten lang sein. Begründete Ausnahmen sind mit der Leitung des Studienseminars abzusprechen.
  • Am Schluss der Arbeit steht die Versicherung, dass diese selbstständig verfasst wurde. Gültig wird diese Versicherung erst durch Unterschrift.
  • Die schriftliche Arbeit ist mit der Meldung zur Prüfung (also am Ende des zweiten Hauptsemesters, nämlich zum 1. August oder zum 1. Februar) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Wenn die LiV den Abgabetermin aus Gründen nicht einhalten können, die sie nicht zu vertreten haben (also insbesondere wegen Krankheit), kann ihnen die Leitung des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren; in besonders begründeten Fällen können sie beim Amt für Lehrerbildung in Frankfurt eine weitere Nachfrist beantragen.
  • Über die schriftliche Arbeit fertigen die betreuende Ausbilderin bzw. der betreuende Ausbilder und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses Gutachten an, in denen sie die Leistung beurteilen und mit Punkten bewerten. Die Gesamtbewertung wird durch die Prüfungsvorsitzende bzw. den Prüfungsvorsitzenden festgelegt – in der Regel durch Mittelwertbildung -, wobei ein Wert von 0,5 aufgerundet wird.
  • Wird die schriftliche Arbeit gar nicht abgegeben oder nicht innerhalb der gewährten Nachfrist, wird sie mit null Punkten bewertet, damit ist die Staatsprüfung nicht bestanden; das gleiche ist auch bei einer Bewertung mit weniger als fünf Punkten der Fall.
  • Bei der Festlegung der Gesamtnote zählen die Punkte für die schriftliche Arbeit zweifach, was einer Bedeutung von insgesamt einem Zehntel der Gesamtbewertung entspricht.