Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

FAQ Dienstpflichten Ausbildungsschule

FRAGE: Welche Art von Ausbildungsunterricht ist vorgesehen und wie soll er erteilt werden?

ANTWORT: HLBGDV §43,

(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst

1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht und
2. in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.
Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen. Der eigenverantwortete Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 wird mindestens zwei bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.

(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.

(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

FRAGE: In welchem Umfang sind Doppelsteckungen (Betreuung des eigenverantworlichen Unterrichts durch Mentorin oder Mentor) möglich?

ANTWORT: Der § 43, Abs. 3 HLbGDV (s.o.) regelt, wie der eigenverantwortete Unterricht werden darf („Doppelsteckung“). Diese Höchstgrenze gilt nicht z.B. für den inklusiven Unterricht oder das Unterrichten in Lehrerteams, in dem einer Mentoren/einem Mentor unterrichtliche Aufgaben als regelmäßig anwesender Lehrkraft obliegen. Gleiches gilt beim Unterrichten in multiprofessionellen Teams (z. B. erweitert durch SozPäd, Psychologen, ggf. auch Teilhabeassistenzen).

 

FRAGE: Welche weiteren Dienstpflichten gibt es neben dem Ausbildungsunterricht an den Ausbildungsschulen und inwieweit wird man dafür bei zeitlichen Überschneidungen mit Veranstaltungen des Studienseminars freigestellt?

ANTWORT: Zu den Dienstpflichten an der Ausbildungsschule gehören im Rahmen der unterrichtspraktischen Ausbildung Hospitationen, angeleiteter und eigenverantwortlicher Unterricht einschließlich Planung und Nachbereitung sowie schulische Veranstaltungen.

Die pädagogische Ausbildung erfolgt auch in schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten.

HLbGDV § 43, (8) "Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 5. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang." 

Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst also Ausbildungsbelange Vorrang.

 

FRAGE: Ist die Teilnahme an Personalversammlungen des Studienseminars verpflichtend?

ANTWORT:  Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie findet während der Arbeitszeit statt, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Soweit sie aus dienstlichen Gründen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (Hessisches Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988, § 44-49)  Jeder/jede Beschäftigte der Dienststelle hat das Recht zur Teilnahme. Nach § 44 HPVG und den einschlägigen Kommentaren dazu ist eine Teilnahme an Personalversammlungen für hessische Bedienstete nicht verpflichtend.

Für den Fall, dass die Personalversammlung sich mit einem schulischen Termin überschneidet, kann die LIV bei der Schulleitung eine Dienstbefreiung beantragen. Wird die Dienstbefreiung genehmigt, dann ist die Teilnahme an der Personalversammlung verpflichtend. Sollen die LIV an Personalversammlungen, die in der Dienstzeit liegen, nicht teilnehmen, müssen sie ihren dienstlichen Verpflichtungen nachkommen.

 

FRAGE: Darf/Muss ich als LiV im Einführungssemester Pausenaufsichten (versicherungsrechtlich) und Vertretungsstunden übernehmen?

ANTWORT: Prinzipiell zählt die Pausenaufsicht zu den Dienstpflichten einer LIV. Sie sind jedoch nicht mehr als einmal wöchentlich zur Pausenaufsicht einzusetzen, da der Umfang der Aufsichtsführung in derselben Relation zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung stehen sollte, wie dies bei den vollbeschäftigten Lehrkräften der Fall ist.

Heranziehen einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) zu Vertretungsstunden: §43 (6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.

Da die LiV nur einen Teil ihrer Dienstverpflichtung an der Ausbildungsschule ableisten (eigenverantworteter Unterricht 10-12 UStd.), reduziert sich die Möglichkeit des Vertretungsunterrichts auf eine Unterrichtsstunde im Monat. Dies ist unabhängig davon, ob der maximale eigenverantwortliche Unterricht ausgeschöpft wird.

 

FRAGE: Darf ich an Klassenfahrten teilnehmen? Wie oft?

ANTWORT:Die Teilnahme an Klassen- und Wanderfahrten ist sowohl aus schulischer Sicht, als auch aus der Sicht der Ausbildung erwünscht. Die LiV beantragt nach Genehmigung durch die Schulleitung und die Ausbilderinnen/Ausbilder bei der Leitung des Studienseminars schriftlich (siehe Formblatt  „Teilnahme an außerschulischen Schulveranstaltungen“) ihre Teilnahme an einer Klassenfahrt. An Klassen- bzw. Wander- und Austauschfahrten können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nur als zusätzliche Begleitung teilnehmen, nicht aber als allein verantwortliche Lehrkraft. Allerdings leitet sich aus der Genehmigung durch das Seminar kein Anspruch auf Reisekosten ab. Hierfür ist die Ausbildungsschule zuständig, die die Klassenfahrt durchführt. Als Lehrperson besteht in jedem  Fall eine dienstrechtliche Versicherung. LiV dürfen eigene Kinder nicht mitnehmen, da die Beaufsichtigung der eigenen Kinder die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei den Schülerinnen und Schülern behindern würde. 

 

FRAGE: Können LiV mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen in gymnasialen Lerngruppen eingesetzt werden?

ANTWORT: Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen (§ 50 Abs.4 der HLbGDV). In schulformübergreifenden Schulformen, die eine äußere Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. 
Die Vorschrift hat Auswirkung auf die gesamte Ausbildungszeit. Es kann nur ausnahmsweise und wenn, dann nur in geringem Umfang möglich sein, dass HR-LiV während der Hauptsemester und des Prüfungssemesters in solchen Lerngruppen eigenverantwortlich eingesetzt sind.
Der Einsatz in schulformübergreifenden Lerngruppen oder solchen, die im Leistungsniveau nach äußerer Differenzierung heterogen zusammengesetzt sind, ist selbstverständlich statthaft (z.B. Lerngruppen in E-Differenzierung in der Schulform IGS). Dies gilt auch für die Prüfungssituation.

 

FRAGE: Gibt es eine tägliche Anwesenheitspflicht in der Schule?

ANTWORT: Nein, es ist aber sinnvoll und wichtig den Ausbildungsunterricht so auf die Woche zu verteilen, dass man bis auf Dienstag und Donnerstag Nachmittag jeden Tag in der Schule ist, damit Sie im Kollegium integriert sind und die Ausbildungsbesuche adäquat terminiert werden können.

 

FRAGE: Gehört das Protokollschreiben in den Konferenzen zu den Dienstpflichten?

ANTWORT: Referendarinnen und Referendare können zum Schreiben von Konferenzprotokollen eingesetzt werden.