Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

FAQ Unterrichtsbesuche

FRAGE: Dürfen zu Unterrichtsbesuchen, die im Rahmen eines bewerteten Moduls stattfinden, zwei Ausbildugskräfte eingeladen werden?

ANTWORT: Ja, dies ist möglich! Im Rundschreiben zu Doppelbesuchen ab 01.08.2022 wurden der bekannte Rahmen / ergänzende Regelungen / Risiken / Möglichkeiten von Unterrichtsbesuchen als „Doppelbesuchen“ erläutert. Die besonderen Modalitäten der Reflexion und Beratung nach Doppel-Unterrichtsbesuchen wurden in einem Seminarratsbeschluss festgelegt.

 

FRAGE: Muss man für einen Unterrichtsbesuch mit Unterrichtsberatung eigenverantwortlich in der Klasse unterrichten?

ANTWORT: Nein, es sollte aber zumindest eine Hospitationsklasse sein, in der auch angeleitet unterrichtet wird.

 

FRAGE: Wie lange sollte die Beratung zu einem Unterrichtsbesuch dauern und in welcher Form kann ich Rückmeldung erwarten?

Vor der Unterrichtsberatung vereinbaren die Ausbilderinnen und Ausbilder gemeinsam mit der LIV eine Gesprächsstruktur. In der Regel werden, exklusive der Vorbereitung der LiV auf die Unterrichtsreflexion, bis zu 60 Minuten anberaumt. Dazu wurde ein Seminarratsbeschluss herbeigeführt und im Rundschreiben vom Februar 2017 veröffentlicht.

Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) erhält von der Ausbilderin oder dem Ausbilder nach erfolgtem Beratungsgespräch zum Unterrichtsbesuch eine Rückmeldung in schriftlicher Form. Inhaltlich orientiert sich diese an den im Studienseminar erarbeiteten Kriterien für guten Unterricht, die auf den Qualitätskriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität basieren. Beim sogenannten „Doppelbesuch“ erhält die LiV zwei schriftliche Rückmeldungen zu den Modulschwerpunkten.   

FRAGE: In welcher schriftlichen Form ist die Unterrichtsvorbereitung zu dokumentieren?

Dazu HLBGDV §44:

(7) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. Für alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.

(8) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere

1. deren Ziele,
2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und
3. eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.

Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere

1. deren Ziele und
2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.

In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.

(9) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

 

FRAGE: Wie sind die beiden Unterrichtsbesuche auf das Semester zu verteilen?

Im Rundschreiben vom Februar 2017 wird eine verbindliche Verteilung der beiden Unterrichtsbesuche (Ub) des Moduls auf die zu definierenden Hälften eines Semesters („Semesterhälften“) erläutert.

 

FRAGE: Wie ist mit dem Lernbegleitbogen zu verfahren?

Für die individuelle Rückmeldung dient der Lernbegleitbogen als Reflexionsinstrument, welcher eigenverantwortlich von der LiV verbindlich geführt und bei den Unterrichtsbesuchen den jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder vorgelegt werden muss. Dieser ist bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen.