Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

Nebentätigkeit und zusätzlicher Unterricht

FRAGE: Darf ich während des Referendariats weiterhin als Lehrkraft über meine Unterrichtsstunden hinaus tätig sein?

ANTWORT: Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren können LiV Nebentätigkeiten (z.B. Nachhilfeunterricht, Unterricht an der VHS) bis zum Umfang von 6 Wochenstunden genehmigen. Dies gilt auch für die Annahme von Anzeigen über geringfügige Nebentätigkeiten, nämlich solchen mit einem Jahresverdienst von höchstens 1227, - € (Stand 2015). Das Ausüben von Nebentätigkeiten muss außerhalb der Unterrichts- und Ausbildungszeiten erfolgen. Da sich in der Regel Unterrichtstätigkeiten mit den Ausbildungsverpflichtungen überschneiden, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Eine schulische Nebentätigkeit im Rahmen einer Hausaufgaben-Betreuung oder einer AG kann im Einzelfall geprüft werden.

 

Frage: Kann ich nach Bestehen des zweiten Staatsexamens bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mit einer höheren Stundenzahl arbeiten, also „zusätzlichen Unterricht“ leisten?

Im Zeitraum zwischen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und dem Ende des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag der Schulleitung zusätzlicher Unterricht bis zum Umfang von insgesamt einer vollen Stelle genehmigt werden.