Nebentätigkeit und zusätzlicher Unterricht
FRAGE: Darf ich während des Referendariats weiterhin als Lehrkraft über meine Unterrichtsstunden hinaus tätig sein?
ANTWORT: Nebentätigkeiten werden geregelt §§71- 79 HBG. Viele Nebentätigkeiten (auch geringfügige) sind genehmigungspflichtig, den Leiterinnen und Leitern des Studienseminars obliegt die Genehmigung. Durch Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, d.h. insbesondere, dass das Ausüben von Nebentätigkeiten außerhalb der Unterrichts- und Ausbildungszeiten erfolgen muss. Da sich in der Regel Unterrichtstätigkeiten mit den Ausbildungsverpflichtungen überschneiden, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Eine schulische Nebentätigkeit im Rahmen einer Hausaufgaben-Betreuung oder einer AG kann im Einzelfall geprüft werden.
Frage: Kann ich nach Bestehen des zweiten Staatsexamens bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mit einer höheren Stundenzahl arbeiten, also „zusätzlichen Unterricht“ leisten?
Im Zeitraum zwischen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und dem Ende des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag der Schulleitung zusätzlicher Unterricht bis zum Umfang von insgesamt einer vollen Stelle genehmigt werden.