Prüfungsgeschehen
o Zulassung zur Prüfung
FRAGE: Modul Lehr- und Lernprozesse innovativ gestalten (MLL)
Das Modul (MLL) ist gem. § 45,2 HLbG rechtlich nicht relevant für die Zulassung zur Prüfung. Die Modulbescheinigung wird im Nachgang der Meldung zur Prüfung nachgereicht. Die vier Modulsitzungen des Moduls (MLL) sind am Beginn des Prüfungssemester wöchentlich aufeinander folgend terminiert. Ggf. beginnt das Modul (MLL) bereits am Ende des 2. Hauptsemesters. Zum Modus der beiden Unterrichtsbesuche informieren die „Informationsveranstaltung zur 2. Staatsprüfung“ am Ende des 2. Hauptsemesters sowie die MLL-modulverantwortlichen Ausbilderinnen und Ausbilder.
o Prüfungsausschuss
FRAGE: Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?
ANTWORT:
Prüfungsvorsitzende sind in der Regel Mitglieder der Studienseminarleitung (Frau Wagner), vom Amt zugelassene Ausbilderinnen und Ausbilder (Frau Wegener, Frau Dietrich, Frau Böhme, Herr Heimannsberg, Herr Ludwig, u.a.) oder Vertreterinnen und Vertreter der LA.
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Fachausbildenden und einem Mitglied der Schulleitung zusammen. Nach HLBG kann die LiV eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt. (HLBG §44, Abs.5) In der Regel nimmt ein Mitglied von Seiten des Studienseminars teil, das an der Ausbildung der Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen notengebend beteiligt gewesen war. Ein Anspruch hierauf besteht seitens der LiV nicht. Bewährte Kooperationen mit dem Tandemseminar bzw. den anderen südhessischen Studienseminaren werden genutzt. Die Fächer und das Lehramt der LiV sind durch die eingesetzten Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses besitzt das Lehramt der LiV .
Für die Zusammensetzung des Ausschusses bei Förderschulprüfungen wird darauf geachtet, dass die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung der LiV vertreten ist (z. B. EH, LH, PB, SEH, KB, SH, HÖR).
FRAGE: Was bedeutet "Fremdprüfer/Fremdprüferin"?
ANTWORT:
Im HLBG §44, Abs.3 heißt es: "Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind. (...) In der Regel sollen zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein."
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Fremdprüfenden, also Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht an der Ausbildung beteiligt waren. Dies können ggf. auch Fachausbilder und -ausbilderinnen anderer Studienseminare sein.
FRAGE: Können Gäste an der Prüfung teilnehmen?
Im Sinne der Gleichbehandlung der Lehrämter im GHRF-Bereich wird eine „4+2“ - Gästeregelung in den Staatsexamensprüfungen angestrebt. Die „4+2“ - Gästeregelung besagt, dass neben den vier gesetzten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, wenn keine Lehrkraft des Vertrauens benannt wurde, max. 2 Gäste teilnehmen können, wenn eine Lehrkraft des Vertrauens benannt wurde, max. 1 Gast teilnehmen kann.
Zusätzlich zur „4+2“-Gästeregelung können an der Prüfung auch Gäste mit dienstlichem Interesse (z. B. stellvertretende Schulleitungen, Ausbildende, Vertreter oder Vertreterinnen vom Hessischen Kultusministerium bzw. der Kirchen) teilnehmen. Ihr Status ist der eines Gastes.
o Prüfungslehrproben
FRAGE: In welchen Fächern - falls mehr als zwei Fächer studiert wurden - wird die Zweite Staatsprüfung abgelegt?
ANTWORT:
HLBG §47, Abs.1
"Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung ... erstrecken. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen."
Im Grundschullehramt erfolgt die Ausbildung in allen drei studierten Fächern des Grundschullehramts (Deutsch, Mathematik und einem selbst gewählten dritte Fach). Davon ist eines "Langfach", in welchem über zwei Semester ausgebildet wird, und zwei Kurzfächer, die entweder in H1 oder H2 ausgebildet werden. In der Übergangszeit (ab 01.11.2022) gelten Deutsch und Mathematik als Kurzfächer, das dritte Fach als Langfach. Die Prüfung wird in allen drei Fächern abgelegt: Im Langfach und dem Kurzfach, das in H2 ausgebildet wurde, in einer unterrichtspraktischen Prüfung (mit Unterrichtsskizzen), und im Kurzfach, das in H1 ausgebildet wurde, in Form einer Erörterung über einen vorgelegten Unterrichtsentwurf.
Im HR-Lehramt wird die unterrichtspraktische Prüfung in den zwei studierten Fächer abgelegt (s.a. „Fachausbildung“), unter Vorlage von Unterrichtsentwürfen.
Im Fö-Lehramt wird die unterrichtspraktische Prüfung in dem studierten Unterrichtsfach und einer Fachrichtung abgelegt. Die Prüfungslehrprobe in der Fachrichtung wird in einem weiteren "dazugewählten" Unterrichtsfach abgelegt.
o Mündliche Prüfung
Frage: Was wird in der mündlichen Prüfung bewertet?
Antwort: HLBG §48
"In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Handlungssituationen und unter Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ihre Fähigkeit nachweisen, komplexe pädagogische Fragestellungen zu erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis zu reflektieren."
HLBGDV §51 Abs.2
"Ausgangspunkt der mündlichen Prüfung ist das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stellt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hierzu ausgewählte Ausschnitte aus dem fortlaufenden Portfolio spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Verfügung."
Frage: Wie läuft eine mündliche Prüfung ab?
Antwort: HLBGDV §51 Abs. 1, 3:
"Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern." ...
"Zu Beginn der mündlichen Prüfung stellt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst längstens zehn Minuten auf der Grundlage des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ihre Entwicklung vor. Daran knüpft ein Fachgespräch an, das sich auf die Ausführungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zum fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und auf die im Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausgewiesenen Kompetenzen bezieht."
FRAGE: Was darf man für die Präsentation in der mündlichen Prüfung benutzen?
ANTWORT:
Die Darstellung der individuellen Entwicklung in den ersten 10 Minuten der mündlichen Prüfung kann medial, z.B. durch eine Powerpoint-Präsentation, unterstützt werden. Diese muss allerdings mit den Ausschnitten des Portfolios spätestens zwei Wochen vor der Prüfung der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt werden.
Frage: Was sind die Bewertungskriterien für die mündliche Prüfung?
Antwort: HLBGDV §51, Abs. 4:
"Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und bezieht die Komplexität der Problemdarstellung, den sachlichen Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und insbesondere die Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in die Bewertung ein."
o Nach der Prüfung
FRAGE: Was passiert nach der Prüfung?
ANTWORT:
Bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes kann die LiV bis zu 12 Wochenstunden oder deren Entsprechung im Unterricht und für Betreuung an der Ausbildungsschule eingesetzt werden. Die Schule kann einen Antrag auf Mehrarbeit, bis zu einem Stundenumfang einer vollen Stelle, über das zuständige Schulamt beantragen.
Das Referendariat endet in der Regel am 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres. Eine Abordnung an eine andere Schule ist ebenfalls möglich.