Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

FAQ Dienstpflichten Ausbildungsschule

FRAGE: Gibt es eine tägliche Anwesenheitspflicht in der Schule?

ANTWORT: Nein, es ist aber sinnvoll und wichtig den Ausbildungsunterricht so auf die Woche zu verteilen, dass man bis auf Dienstag jeden Tag in der Schule ist, damit Sie im Kollegium integriert sind und die Ausbildungsbesuche adäquat terminiert werden können.

 

FRAGE: Welche weiteren Dienstpflichten gibt es neben dem Ausbildungsunterricht an den Ausbildungsschulen und inwieweit wird man dafür bei zeitlichen Überschneidungen mit Veranstaltungen des Studienseminars  freigestellt?

ANTWORT: Zu den Dienstpflichten an der Ausbildungsschule gehören im Rahmen der unterrichtspraktischen Ausbildung Hospitationen, angeleiteter und eigenverantwortlicher Unterricht einschließlich Planung und Nachbereitung sowie schulische Veranstaltungen.

Die pädagogische Ausbildung erfolgt in schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten.

Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 3. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang. (HLbGDV § 43, Abs.8)

Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang. (HLbGDV § 41, Abs.3)

 

FRAGE: Gehört das Protokollschreiben in den Konferenzen zu den Dienstpflichten?

ANTWORT: Referendarinnen und Referendare können zum Schreiben von Konferenzprotokollen eingesetzt werden.

 

FRAGE: Ist die Teilnahme an Personalversammlungen des Studienseminars verpflichtend?

ANTWORT:  Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie findet während der Arbeitszeit statt, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Soweit sie aus dienstlichen Gründen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (Hessisches Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988, § 44-49)  Jeder/jede Beschäftigte der Dienststelle hat das Recht zur Teilnahme. Nach § 44 HPVG und den einschlägigen Kommentaren dazu ist eine Teilnahme an Personalversammlungen für hessische Bedienstete nicht verpflichtend.

Für den Fall, dass die Personalversammlung sich mit einem schulischen Termin überschneidet, kann die LIV bei der Schulleitung eine Dienstbefreiung beantragen. Wird die Dienstbefreiung genehmigt, dann ist die Teilnahme an der Personalversammlung verpflichtend. Sollen die LIV an Personalversammlungen, die in der Dienstzeit liegen, nicht teilnehmen, müssen sie ihren dienstlichen Verpflichtungen nachkommen.

 

FRAGE: Darf/Muss ich als LiV im Einführungssemester Pausenaufsichten (versicherungsrechtlich) und Vertretungsstunden übernehmen?

ANTWORT: Prinzipiell zählt die Pausenaufsicht zu den Dienstpflichten einer LIV. Sie sollte allerdings nicht mehr als einmal wöchentlich zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, da der Umfang der Aufsichtsführung in Relation zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung stehen sollte. In der „Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler“ * steht:

„ (1) Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsichtsführung verpflichtet. (...).

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. (...)

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der der zur Aufsicht verpflichteten Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. (...).“

Danach können auch LIV zur Pausenaufsicht verpflichtet werden, da man diese Aufgabe in besonderen Fällen sogar auf zuverlässige Schüler übertragen kann.

Die HLBG-DV besagt zum Vertretungsunterricht, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nur in begründetem Ausnahmefall zu Vertretungsstunden herangezogen werden soll. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen stattfindet, in denen sie unterrichtet. (HLbGDV § 43, Abs.6) 

* Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013 aufgrund des §91 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645)

 

FRAGE: Darf ich an Klassenfahrten teilnehmen? Wie oft?

ANTWORT: Die Teilnahme an Klassen- und Wanderfahrten ist sowohl aus schulischer Sicht als auch aus der Sicht der Ausbildung wünschenswert. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beantragt nach Genehmigung durch die Schulleitung und die Ausbilderinnen/ Ausbilder bei der Leitung des Studienseminars schriftlich (siehe Formblatt  „Teilnahme an außerschulischen Schulveranstaltungen“) ihre Teilnahme an einer Klassenfahrt. Der Antrag wird durch die Seminarleitung nach Zustimmung der Modulverantwortlichen in der Regel genehmigt und an die Ausbildungsschule gefaxt. Im Prüfungssemester vor dem Prüfungstermin werden Klassenfahrten nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Teilnahme an mehreren Klassen- bzw. Wanderfahrten wird in Ausnahmefällen genehmigt. Allerdings leitet sich durch die Genehmigung durch das Seminar kein Anspruch auf Reisekosten ab. Hierfür ist die Ausbildungsschule zuständig, die die Klassenfahrt durchführt. Als Lehrperson besteht in jedem  Fall eine dienstrechtliche Versicherung. An Klassen- bzw. Wanderfahrten können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nur als zusätzliche Begleiterinnen/Begleiter teilnehmen, nicht aber als allein verantwortliche Lehrkraft.

 

FRAGE:  Dürfen eigene Kinder mit auf Klassenfahrten genommen werden?

 ANTWORT: Nein, da die Beaufsichtigung der eigenen Kinder die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei den Schülerinnen und Schülern behindern würde.