FAQ Dienstpflichten Ausbildungsschule
FRAGE: Gibt es eine tägliche Anwesenheitspflicht in der Schule?
ANTWORT: Nein, es ist aber sinnvoll und wichtig den Ausbildungsunterricht so auf die Woche zu verteilen, dass man bis auf Dienstag jeden Tag in der Schule ist, damit Sie im Kollegium integriert sind und die Ausbildungsbesuche adäquat terminiert werden können.
FRAGE: Welche weiteren Dienstpflichten gibt es neben dem Ausbildungsunterricht an den Ausbildungsschulen und inwieweit wird man dafür bei zeitlichen Überschneidungen mit Veranstaltungen des Studienseminars freigestellt?
ANTWORT: Zu den Dienstpflichten an der Ausbildungsschule gehören im Rahmen der unterrichtspraktischen Ausbildung Hospitationen, angeleiteter und eigenverantwortlicher Unterricht einschließlich Planung und Nachbereitung sowie schulische Veranstaltungen.
Die pädagogische Ausbildung erfolgt in schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten. Im Falle von zeitlichen Überschneidungen von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschule entscheidet die Leitung des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 37 Abs. 3. Im Einführungssemester haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang. (HLBG-UVO § 41/1, Abs.8)
Während der Pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang. (HLbG-UVO § 37 (3)
FRAGE: Gehört das Protokollschreiben in den Konferenzen zu den Dienstpflichten?
ANTWORT: Referendarinnen und Referendare können zum Schreiben von Konferenzprotokollen eingesetzt werden.
FRAGE: Ist die Teilnahme an Personalversammlungen des Studienseminars verpflichtend?
ANTWORT: Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie findet während der Arbeitszeit statt, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Soweit sie aus dienstlichen Gründen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (Hessisches Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988, § 44-49) Jeder/jede Beschäftigte der Dienststelle hat das Recht zur Teilnahme. Nach § 44 HPVG und den einschlägigen Kommentaren dazu ist eine Teilnahme an Personalversammlungen für hessische Bedienstete nicht verpflichtend.
Für den Fall, dass die Personalversammlung sich mit einem schulischen Termin überschneidet, kann die LIV bei der Schulleitung eine Dienstbefreiung beantragen. Wird die Dienstbefreiung genehmigt, dann ist die Teilnahme an der Personalversammlung verpflichtend. Sollen die LIV an Personalversammlungen, die in der Dienstzeit liegen, nicht teilnehmen, müssen sie ihren dienstlichen Verpflichtungen nachkommen.
FRAGE: Darf/Muss ich als LiV im Einführungssemester Pausenaufsichten (versicherungsrechtlich) und Vertretungsstunden übernehmen?
ANTWORT: Prinzipiell zählt die Pausenaufsicht zu den Dienstpflichten einer LIV. Sie sollte allerdings nicht mehr als einmal wöchentlich zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, da der Umfang der Aufsichtsführung in Relation zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung stehen sollte. Aus versicherungsrechtlichen Gründen spricht nichts dagegen, bereits im Einführungssemester eine Pausenaufsicht zu übernehmen, die Zustimmung der LIV vorausgesetzt. In der „Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler“ und im „Schulverwaltungsgesetz“ * steht:
„ (1) Lehrer und Erzieher, sowie solche Personen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen oder Schulveranstaltungen durchführen, sind zur Aufsichtsführung verpflichtet. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist der Schulleiter verantwortlich.
(2) Lehrer können in besonderen Fällen bei der Aufsichtsführung zuverlässige Schüler oder andere Personen zur Mithilfe heranziehen; bei der Auswahl und Überwachung der zur Mithilfe Herangezogenen ist die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Verantwortung der Lehrer für die Aufsichtsführung bleibt unberührt.“
Danach können auch LIV zur Pausenaufsicht verpflichtet werden, da man diese Aufgabe in besonderen Fällen sogar auf zuverlässige Schüler übertragen kann.
Die HLBG-UVO § 40 (8) besagt zum Vertretungsunterricht: „Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründetem Ausnahmefall zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen stattfindet, in denen sie unterrichtet.“
* Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985 (ABI. S. 185) - geändert durch VO vom 8. März 1993 (ABI. S. 218) - vom 23. September 1997 (ABI. S. 574; ber. ABI. 1998, S. 106) - und vom 14. September 1998 (ABI. S. 683) - und vom 20. Dezember 2005 (ABI. 2006 S. 3).-und vom 2.1.2009 (ABl. S. 98) Auf Grund des § 76 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVB1.I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVB1.I S. 57), wird verordnet:
FRAGE: Darf ich an Klassenfahrten teilnehmen? Wie oft?
ANTWORT: Die Teilnahme an Klassen- und Wanderfahrten ist sowohl aus schulischer Sicht als auch aus der Sicht der Ausbildung wünschenswert. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beantragt nach Genehmigung durch die Schulleitung und die Ausbilderinnen/ Ausbilder bei der Leitung des Studienseminars schriftlich (siehe Formblatt „Teilnahme an außerschulischen Schulveranstaltungen“) ihre Teilnahme an einer Klassenfahrt. Der Antrag wird durch die Seminarleitung nach Zustimmung der Modulverantwortlichen in der Regel genehmigt und an die Ausbildungsschule gefaxt. Im Prüfungssemester vor dem Prüfungstermin werden Klassenfahrten nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Teilnahme an mehreren Klassen- bzw. Wanderfahrten wird in Ausnahmefällen genehmigt. Allerdings leitet sich durch die Genehmigung durch das Seminar kein Anspruch auf Reisekosten ab. Hierfür ist die Ausbildungsschule zuständig, die die Klassenfahrt durchführt. Als Lehrperson besteht in jedem Fall eine dienstrechtliche Versicherung. An Klassen- bzw. Wanderfahrten können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nur als zusätzliche Begleiterinnen/Begleiter teilnehmen, nicht aber als allein verantwortliche Lehrkraft.
FRAGE: Dürfen eigene Kinder mit auf Klassenfahrten genommen werden?
ANTWORT: Nein, da die Beaufsichtigung der eigenen Kinder die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei den Schülerinnen und Schülern behindern würde.