Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

Nebentätigkeit und Zusatzstudium

FRAGE: Darf ich während des Referendariats weiterhin als Lehrkraft im Rahmen von Unterrichtsgarantie Plus tätig sein?

ANTWORT: Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren können LiV Nebentätigkeiten (z.B. Nachhilfeunterricht, Unterricht an der VHS) bis zum Umfang von 6 Wochenstunden genehmigen. Dies gilt auch für die Annahme von Anzeigen über geringfügige Nebentätigkeiten, nämlich solchen mit einem Jahresverdienst von höchstens 1227, - €. Das Ausüben von Nebentätigkeiten muss außerhalb der Unterrichts- und Ausbildungszeiten erfolgen. Da sich in der Regel Unterrichtstätigkeiten im Rahmen von Unterrichtsgarantie Plus mit den Ausbildungsverpflichtungen überschneiden, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Eine schulische Nebentätigkeit im Rahmen einer Hausaufgaben-Betreuung oder einer AG kann im Einzelfall geprüft werden.

Es wird entweder eine Nebentätigkeit oder ein Zusatz- bzw. Erweiterungsstudium genehmigt.

 

Frage: Kann ich nach Bestehen des zweiten Staatsexamens bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mit einer höheren Stundenzahl arbeiten, also „Mehrarbeit“ leisten?

Nebentätigkeiten für LiV im Zeitraum zwischen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und dem Ende des Vorbereitungsdienstes können ebenfalls von der Studienseminarleitung genehmigt werden. Hier gilt folgende Regelung: LiV müssen bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes 12 Unterrichtsstunden leisten. Dafür erhalten sie ihre Anwärterbezüge. Sollten sie an ihrer Ausbildungsschule nach der Prüfung nicht mehr gebraucht werden und an einer anderen Schule in Hessen unterrichten, können Seminarleiterinnen und Seminarleiter sie der anderen Schule als Ausbildungsschule zuweisen. Vorher ist aber mit den zuständigen Schulämtern und der Leitung der beteiligten Schulen Einvernehmen herzustellen. Sollten LiV in dieser Zeit von einer anderen Schule mit mehr als den genannten 12 Wochenstunden angefordert werden, kann eine Genehmigung für den Unterschied zwischen 12 Wochenstunden und dem Höchstsatz der Pflichtwochenstunden des jeweiligen Lehramts erteilt werden. Die Genehmigung erfolgt schriftlich (vgl. Formblatt).