Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Frankfurt

Prüfungsgeschehen

 o       Prüfungskommission 

FRAGE: Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?

ANTWORT: Prüfungsvorsitzende sind in der Regel Mitglieder der Studienseminarleitung (Frau Mark, Frau Harff, Frau Leon), vom Amt für Lehrerbildung/Abteilung II zugelassene Ausbilderinnen und Ausbilder (Frau Dietrich, Frau Gelezius-Schramm und Frau Stehling) und Vertreterinnen und Vertreter des AfL.

Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission dürfen in der Regel nicht an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bewährte Kooperationen mit dem Tandemseminar bzw. den anderen südhessischen Studienseminaren werden genutzt.

Die Fächer und das Lehramt der LiV sind durch die eingesetzten Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Möglichst eine Fachausbilderin / ein Fachausbilder sollte das Lehramt der LiV besitzen.

Für die Zusammensetzung von Kommissionen bei Förderschulprüfungen wird darauf geachtet, dass die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung der LiV vertreten ist (z. B. EH, LH, PB, SEH, KB, SH, HÖR).

Die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Fachausbildern und einem Mitglied der Schulleitung zusammen. Der Erstgutachter der schriftlichen Arbeit (= Betreuer/Betreuerin) ist am Prüfungstag nicht anwesend.

Ein Fachausbilder/eine Fachausbilderin erstellt das Zweitgutachten der schriftlichen Arbeit, im Prüfungsplan zu erkennen durch die Abkürzung „A“. Der zweite Fachausbilder/die zweite Fachausbilderin konzipiert die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung, zu erkennen durch die Abkürzung „AmP“ im Prüfungsplan.

 

FRAGE: Was bedeutet Fremdprüfer/Fremdprüferin?

ANTWORT: Fremdprüfer sind die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht an der Ausbildung beteiligt waren, dies können ggf. auch Fachausbilder und -ausbilderinnen anderer Studienseminare sein.

 

o       Schriftliche Arbeit

FRAGE: Muss das Fach, in dem die schriftliche Arbeit angefertigt wurde, auch in der Prüfung gezeigt werden?

ANTWORT für das Lehramt an Grundschulen: Ja, wenn die schriftliche Arbeit im Wahlfach geschrieben wird.

ANTWORT für das Lehramt an Förderschulen: Ja, wenn die schriftliche Arbeit im studierten Fach geschrieben wird.

ANTWORT für das Lehramt an Haupt- und Realschulen: Ja, in jedem Fall.

Das Studienseminar empfiehlt, dass das Thema der schriftlichen Arbeit sich jedoch nicht in den Schwerpunkten der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung wiederholen sollte. Das Thema der schriftlichen Arbeit muss sich grundsätzlich nicht unbedingt auf Unterricht beziehen.

 

FRAGE: Worüber kann man die schriftliche Arbeiten schreiben?

ANTWORT: In der Umsetzungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz vom 16.03.2005 steht dazu folgendes: „Die schriftliche Arbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten pädagogischen Probleme, auch mit ihren Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht, zu erfassen und aufgrund erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen einen Vorschlag für die pädagogische Problemlösung zu erarbeiten.“ (HLbG § 46)

Die schriftliche Arbeit kann sowohl über eine Unterrichtseinheit, eine fachliche oder pädagogische Fragestellung als auch ein schulisch erprobtes Konzept (Klassenrat, Projekte etc.) geschrieben werden.

 

FRAGE: Was ist das Ziel der schriftlichen Arbeit? 

ANTWORT: „In der schriftlichen Arbeit nach § 46 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentieren, dass sie in der Lage ist, schulpraktische Erfahrungen, pädagogische Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen der Schulgestaltung und des Schulprogramms und die Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern und bestimmter Sachverhalte im Stil einer pädagogischen Fachveröffentlichung nach den Kriterien Selbstständigkeit, Praxisbezug, Praktikabilität und Alltagstauglichkeit anzuwenden und zu reflektieren.“ (HLBG-UVO §47 (1) )

Mit der schriftlichen Arbeit sollen die LiV eine klare Frage-/Problemstellung aus der Praxis im Rückgriff auf erziehungs- und gesellschaftswis­senschaftliche und/ oder fachdidaktische und fachmethodische Erkenntnisse (aus der Fachliteratur) wissenschaftsorientiert erörtern

  • aus der Diskussion Lösungsmöglichkeiten für das Problem entwickeln, wobei ein begründet gewählter Lösungsvorschlag überprüfbar sein und prak­tisch erprobt werden muss

  • Aspekte, die für die Argumentation wesentlich sind, aussagekräftig belegen bzw. dokumentieren

  • am Schluss der Arbeit als begründete Folge der Ergebnisse Konsequenzen für die Weiterarbeit entwickeln

   

FRAGE: Darf das Thema der schriftlichen Arbeit in den Prüfungslehrproben vorkommen?

ANTWORT: Die Zweite Staatsprüfung bietet die Möglichkeit zu zeigen, dass das eigene Können ein breites Spektrum beinhaltet. Deshalb lautet die Empfehlung, dass die Prüfungslehrproben und schriftliche Arbeit unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte aufweisen.

  

FRAGE: Darf die schriftliche Arbeit durch die BBP-Ausbilderin/den BBP-Ausbilder betreut werden?

ANTWORT: Dies ist in Ausnahmefällen möglich und bedarf vorher der Zustimmung durch die Leitung des Studienseminars. Der betreuende Ausbilder/die betreuende Ausbilderin fertigt das Erstgutachten zur schriftlichen Arbeit an und ist nicht Mitglied der Prüfungskommission.

  

FRAGE:  Darf sich das Thema der schriftlichen Arbeit in der „Übersicht über die auf Unterrichtspraxis bezogenen Ausbildungsschwerpunkte in den bewerteten Modulen“ wiederholen?

ANTWORT: Das Thema der schriftlichen Arbeit wird zur Information der Prüfungs- kommission auf Seite 1 der Übersicht eingetragen. Die Ausbildungsschwerpunkte sollten sich auf die eigene Unterrichtspraxis beziehen und sich vom Thema der schriftlichen Arbeit unterscheiden. Wenn das Thema der schriftlichen Arbeit sehr weit gefasst ist (Beispiel „Lesekompetenz" dazu zählt Leseanimation, Lesesozialisation, Lesekonzepte, Leseförderung, Lesestrategien, ...) können selbstverständlich unterschiedliche Schwerpunkte thematisiert werden.

  

FRAGE: Dürfen die didaktischen, methodischen und inhaltlichen Themen der beiden Prüfungslehrproben auch als Praxisschwerpunkte der mündlichen Prüfung genutzt werden?

ANTWORT: Rechtlich gibt es dazu keine Vorgaben.

 

o       Prüfungslehrproben

FRAGE: In welchen Fächern - falls mehr als zwei Fächer studiert wurden - wird die Zweite Staatsprüfung abgelegt?

ANTWORT: Die Prüfung wird in zwei der studierten Fächer abgelegt.  (s.a. „Fachausbildung“) Die Angabe der beiden Fächer erfolgt mit Abgabe des Bearbeitungsbogens zur Prüfungsmeldung bis zum 01.11. bzw. 01.05.

 

o       Mündliche Prüfung

FRAGE: Was darf man mit in die Prüfung nehmen?

ANTWORT: Es dürfen lediglich Blankomaterialien zur Vorbereitung des Vortrags im Rahmen der mündlichen Prüfung genutzt werden. Die Übersicht über die Ausbildungsschwerpunkte darf nicht mit in die Vorbereitung genommen werden.

 

FRAGE: Wie kann der Vortrag der mündlichen Prüfung gestaltet werden?

ANTWORT: Der Vortrag kann mithilfe von Moderationskärtchen, Flipcharts oder ähnlichen Medien gestaltet werden. Eine PowerPoint-Präsentation ist möglich, wenn sichergestellt werden kann, dass sich keine verwertbaren Daten auf dem PC befinden.

 

o       Nach der Prüfung

FRAGE: Was passiert nach der Prüfung?

ANTWORT: Bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes kann die LIV bis zu 12 Wochenstunden oder deren Entsprechung im Unterricht und für Betreuung an der Ausbildungsschule eingesetzt werden. Das Referendariat endet in der Regel am 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres. Eine Abordnung an eine andere Schule ist ebenfalls möglich. (HLBG-UVO § 40 (4))

 

FRAGE: Was passiert mit der ‚finanziellen Lücke‘ zwischen Abschluss des Referendariats vor den Sommerferien und dem Antreten einer neuen Stelle?

ANTWORT: Dafür wird momentan eine Regelung gesucht.